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Art. 41 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Umweltschutz (Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG) - Besondere Aufgaben der Fachstelle

Abfälle - Aufgaben des Kantons
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Art. 41 Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Besondere Aufgaben der Fachstelle

1. Die Fachstelle kann nach Massgabe des Bundesrechts Inhaberinnen und Inhaber von bestimmten Abfällen verpflichten, diese der Verwertung zuzuführen.

2. Sie erteilt die Bewilligungen zur Annahme von Sonderabfällen sowie zur Entsorgung elektrischer und elektronischer Geräte.

3. Sie ordnet die Entsorgung von ausgedienten Fahrzeugen und ihren Bestandteilen an, falls die Inhaberin oder der Inhaber der Entsorgungspflicht trotz Aufforderung nicht nachgekommen ist.

4. Sie überwacht die Abfallanlagen.

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