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Art. 40 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Umweltschutz (Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG) - Regierung

Abfälle - Aufgaben des Kantons
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Art. 40 Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Regierung

1. Die Regierung beaufsichtigt die Massnahmen der Gemeinden und Abfallbewirtschaftungsverbände zur Abfallvermeidung und Abfallentsorgung.

2. Sie kann zur Ausführung des Bundesrechts Vorschriften über die Abfallentsorgung erlassen.

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