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Art. 4 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Umweltschutz (Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG) - Übertragung von Befugnissen der Fachstelle

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 4 Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Übertragung von Befugnissen der Fachstelle

1. Verfügt eine Gemeinde für sich allein oder gemeinsam mit anderen über die erforderlichen fachlichen Kompetenzen und technischen Einrichtungen, so überträgt ihr das Departement auf Gesuch hin Befugnisse der Fachstelle.

2. Die von den Gemeinden gestützt auf übertragene Befugnisse erlassenen Verfügungen sind der Fachstelle mitzuteilen.

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