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CH-GR
Art. 39 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Umweltschutz (Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG) - Bauabfälle
Abfälle - Aufgaben der Gemeinden
Art. 39 Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Bauabfälle
1. Die Gemeinden stellen im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens sicher, dass die Vorschriften des Bundes und die Anordnungen des Kantons über die Entsorgung von Bauabfällen eingehalten werden.
2. Im Baugesuch sind Angaben über Art und Menge der bei der Ausführung des Vorhabens anfallenden Abfälle sowie über deren Entsorgung zu machen.