Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
820.100 KUSGLCPAmb CH-GR

Art. 39 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Umweltschutz (Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG) - Bauabfälle

Abfälle - Aufgaben der Gemeinden
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (65 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 39 Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Bauabfälle

1. Die Gemeinden stellen im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens sicher, dass die Vorschriften des Bundes und die Anordnungen des Kantons über die Entsorgung von Bauabfällen eingehalten werden.

2. Im Baugesuch sind Angaben über Art und Menge der bei der Ausführung des Vorhabens anfallenden Abfälle sowie über deren Entsorgung zu machen.

← Art. 38 Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Umweltschutz (Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG) - Zweck und Geltungsbereich Art. 40 Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →