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CH-GR
Art. 37 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Umweltschutz (Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG) - Finanzierung
Abfälle - Aufgaben der Gemeinden
Art. 37 Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Finanzierung
1. Die Gemeinden erheben nach Massgabe des Bundesrechts für die Entsorgung der Siedlungsabfälle kostendeckende und verursachergerechte Gebühren.
2. Betreiberinnen und Betreiber privater Abfallanlagen, welche einen öffentlichen Entsorgungsauftrag erfüllen, können ihren Aufwand, der für eine wirtschaftliche Betriebsführung erforderlich ist, in Rechnung stellen. Die Tarife unterliegen der Genehmigung durch das Departement.