Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
820.100 KUSGLCPAmb CH-GR

Art. 37 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Umweltschutz (Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG) - Finanzierung

Abfälle - Aufgaben der Gemeinden
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (65 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 37 Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Finanzierung

1. Die Gemeinden erheben nach Massgabe des Bundesrechts für die Entsorgung der Siedlungsabfälle kostendeckende und verursachergerechte Gebühren.

2. Betreiberinnen und Betreiber privater Abfallanlagen, welche einen öffentlichen Entsorgungsauftrag erfüllen, können ihren Aufwand, der für eine wirtschaftliche Betriebsführung erforderlich ist, in Rechnung stellen. Die Tarife unterliegen der Genehmigung durch das Departement.

← Art. 36 Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Umweltschutz (Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG) - Zweck und Geltungsbereich Art. 38 Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →