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CH-GR
Art. 36 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Umweltschutz (Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG) - Sammlung und Verwertung
Abfälle - Aufgaben der Gemeinden
Art. 36 Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Sammlung und Verwertung
1. Die Gemeinden sorgen dafür, dass verwertbare Anteile von Siedlungsabfällen soweit wie möglich getrennt gesammelt und verwertet werden.
2. Sie fördern das Verwerten von kompostierbaren Abfällen in Garten, Hof oder Quartier.
3. Sie betreiben soweit möglich und sinnvoll Kompostieranlagen für kompostierbare Abfälle, die nicht dezentral kompostiert oder anderweitig umweltverträglich verwertet werden können.