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Art. 35 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Umweltschutz (Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG) - Entsorgung der Siedlungsabfälle

Abfälle - Aufgaben der Gemeinden
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Art. 35 Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Entsorgung der Siedlungsabfälle

1. Siedlungsabfälle, Abfälle aus dem öffentlichen Strassenunterhalt und der öffentlichen Abwasserreinigung sowie Abfälle, deren Inhaberin oder Inhaber nicht ermittelt werden kann oder zahlungsunfähig ist, werden grundsätzlich von den Gemeinden entsorgt.

2. Die Gemeinden sind insbesondere zuständig für

a) die Sammlung der Siedlungsabfälle und den Transport zu den Abfallanlagen;

b) den Bau und Betrieb der notwendigen Abfallanlagen;

c) die Einrichtung von Sammelstellen für kleinere Mengen von Sonderabfällen aus Haushalt und Kleingewerbe.

3. Die Gemeinden können diese Aufgaben öffentlichrechtlichen Körperschaften oder geeigneten privaten Unternehmen übertragen.

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