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Art. 34a Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Umweltschutz (Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG) - Schiessanlagen

Abfälle - Abfallplanung und Entsorgungspflicht
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Art. 34a Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Schiessanlagen

1. Neue und bestehende Schiessanlagen sind mit künstlichen Kugelfangsystemen nach dem Stand der Technik auszurüsten. Ist die Ausrüstung mit künstlichen Kugelfangsystemen aufgrund des Anlagentyps nicht möglich, sind schadstofffreie Geschosse und Zielobjekte zu verwenden.

2. Die Standortgemeinde sorgt für die Umsetzung der Vorgaben gemäss Absatz 1.

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