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Art. 34 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Umweltschutz (Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG) - Bahntransport

Abfälle - Abfallplanung und Entsorgungspflicht
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Art. 34 Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Bahntransport

1. Der Transport der Siedlungsabfälle über grössere Distanzen soll mit der Bahn erfolgen, wenn dies wirtschaftlich ist und die Umwelt dadurch weniger belastet wird als durch andere Transportmittel.

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