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Art. 33a Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Umweltschutz (Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG) - 4. Finanzierung

Abfälle - Abfallplanung und Entsorgungspflicht
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Art. 33a Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · 4. Finanzierung

1. Die Betreiber der Kehrichtverbrennungsanlage Trimmis erheben für ihren Aufwand, der für eine wirtschaftliche Betriebsführung der Anlage erforderlich ist, kostendeckende und verursachergerechte Gebühren.

2. Bei der Ausgestaltung der Gebühren werden insbesondere berücksichtigt

a) die Art und die Menge des übergebenen Abfalls;

b) die Kosten für Bau, Betrieb und Unterhalt der Anlagen;

c) die zur Substanzerhaltung der Anlagen erforderlichen Abschreibungen;

d) die Zinsen;

e) der geplante Investitionsbedarf für Unterhalt, Sanierung und Ersatz sowie für die Anpassungen an gesetzliche Anforderungen und für betriebliche Optimierungen;

f) der Erlös aus dem Betrieb.

3. Die Berechnung der Gebühren und deren Grundlagen sind öffentlich zugänglich.

4. Die Gebühren für die Behandlung der Abfälle sind für alle Gemeinden und Abfallbewirtschaftungsverbände im Einzugsgebiet der Abfallanlage einheitlich.

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