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Art. 33 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Umweltschutz (Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG) - 3. Einfuhr von Abfällen

Abfälle - Abfallplanung und Entsorgungspflicht
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Art. 33 Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · 3. Einfuhr von Abfällen

1. Die Einfuhr von grösseren Mengen von Abfällen von ausserhalb des Einzugsgebiets bedarf der Bewilligung durch die Fachstelle.

2. Die Bewilligung wird erteilt, wenn

a) die Entsorgung der Abfälle aus dem Einzugsgebiet trotzdem gewährleistet ist;

b) der Transport der Abfälle soweit möglich per Bahn erfolgt.

3. Die Bewilligung des Bundes für die Einfuhr von Abfällen aus dem Ausland bleibt vorbehalten.

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