Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
820.100 KUSGLCPAmb CH-GR

Art. 32 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Umweltschutz (Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG) - 2. Ausnahmen

Abfälle - Abfallplanung und Entsorgungspflicht
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (65 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 32 Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · 2. Ausnahmen

1. Die Regierung kann die Entsorgung von Abfällen in Anlagen ausserhalb des Einzugsgebietes bewilligen, wenn

a) die Entsorgung dadurch deutlich günstiger zu stehen kommt oder der Transport ökologische Vorteile aufweist und

b) die Entsorgung in dieser Anlage umweltverträglich ist, insbesondere, wenn sie dem Stand der Technik entspricht.

2. Die Bewilligung des Bundes für die Ausfuhr von Abfällen in ausländische Anlagen bleibt vorbehalten.

3. ...

← Art. 31 Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Umweltschutz (Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG) - Zweck und Geltungsbereich Art. 33 Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →