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CH-GR
Art. 32 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Umweltschutz (Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG) - 2. Ausnahmen
Abfälle - Abfallplanung und Entsorgungspflicht
Art. 32 Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · 2. Ausnahmen
1. Die Regierung kann die Entsorgung von Abfällen in Anlagen ausserhalb des Einzugsgebietes bewilligen, wenn
a) die Entsorgung dadurch deutlich günstiger zu stehen kommt oder der Transport ökologische Vorteile aufweist und
b) die Entsorgung in dieser Anlage umweltverträglich ist, insbesondere, wenn sie dem Stand der Technik entspricht.
2. Die Bewilligung des Bundes für die Ausfuhr von Abfällen in ausländische Anlagen bleibt vorbehalten.
3. ...