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CH-GR
Art. 31 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Umweltschutz (Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG) - Einzugsgebiete 1. Festlegung
Abfälle - Abfallplanung und Entsorgungspflicht
Art. 31 Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Einzugsgebiete 1. Festlegung
1. Das Einzugsgebiet der Kehrichtverbrennungsanlage Trimmis für brennbare Siedlungsabfälle, die nicht verwertet werden können, umfasst den ganzen Kanton Graubünden.
2. Soweit nötig kann die Regierung für Anlagen zur Entsorgung von weiteren Abfällen ebenfalls Einzugsgebiete festlegen.
3. Innerhalb des Einzugsgebietes sind die Inhaberinnen und Inhaber von Abfällen verpflichtet, diese der zu beliefernden Abfallanlage zuzuführen.
4. Die Betreiberinnen und Betreiber der zu beliefernden Abfallanlage sind verpflichtet, die Abfälle aus dem Einzugsgebiet anzunehmen und in ihren Anlagen zu behandeln.