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Art. 30 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Umweltschutz (Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG) - Kantonale Abfallplanung

Abfälle - Abfallplanung und Entsorgungspflicht
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Art. 30 Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Kantonale Abfallplanung

1. Die Regierung erstellt nach Anhörung der Gemeinden und der Abfallbewirtschaftungsverbände die kantonale Abfallplanung.

2. Die Abfallanlagen von kantonaler und regionaler Bedeutung sind entsprechend der Abfallplanung in den kantonalen Richtplan aufzunehmen.

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