820.100
KUSGLCPAmb
CH-GR
Art. 30 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Umweltschutz (Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG) - Kantonale Abfallplanung
Abfälle - Abfallplanung und Entsorgungspflicht
Art. 30 Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Kantonale Abfallplanung
1. Die Regierung erstellt nach Anhörung der Gemeinden und der Abfallbewirtschaftungsverbände die kantonale Abfallplanung.
2. Die Abfallanlagen von kantonaler und regionaler Bedeutung sind entsprechend der Abfallplanung in den kantonalen Richtplan aufzunehmen.