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Art. 3 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Umweltschutz (Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG) - 2. Gemeinden, Gemeindeverbindungen

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 3 Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · 2. Gemeinden, Gemeindeverbindungen

1. Die Gemeinden erfüllen die ihnen durch dieses Gesetz übertragenen Aufgaben. Sie erlassen die erforderlichen Vorschriften.

2. Die Vorschriften dieses Gesetzes, welche die Gemeinden betreffen, finden auf die Gemeindeverbindungen sinngemäss Anwendung.

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