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Art. 29 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Umweltschutz (Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG) - Dünger, Pflanzen- und Holzschutzmittel

Umweltgefährdende Stoffe
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Art. 29 Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Dünger, Pflanzen- und Holzschutzmittel

1. Die Gemeinden überwachen die Einhaltung der zeitlichen und örtlichen Einschränkungen und Verbote beim Ausbringen von Düngern sowie bei der Verwendung von Pflanzen- und Holzschutzmitteln ausserhalb des Waldareals.

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