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Art. 28 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Umweltschutz (Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG) - Kontrolle, Sanierung

Immissionsschutz - Nichtionisierende Strahlen
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Art. 28 Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Kontrolle, Sanierung

1. Die Fachstelle überwacht die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen.

2. Sie ermittelt die von Anlagen verursachten Immissionen, wenn Grund zur Annahme besteht, dass die Anlage nicht den Vorschriften entspricht.

3. Sie beurteilt die Immissionen und trifft nach Massgabe des Bundesrechts folgende Anordnungen

a) bei neuen Anlagen Massnahmen zur Einhaltung der Emissionsbegrenzungen;

b) bei alten Anlagen die Sanierung.

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