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CH-GR
Art. 27 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Umweltschutz (Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG) - Emissionsbegrenzungen bei neuen und geänderten Anlagen
Immissionsschutz - Nichtionisierende Strahlen
Art. 27 Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Emissionsbegrenzungen bei neuen und geänderten Anlagen
1. Baubewilligungen oder spezialgesetzliche Konzessions-, Projekt- oder Plangenehmigungen für neue und geänderte Anlagen dürfen nur erteilt werden, wenn gewährleistet ist, dass die Emissionsbegrenzungen zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung eingehalten werden. Die Fachstelle ist vorgängig anzuhören.
2. Für die Änderung von Anlagen ist auch dann ein Baubewilligungs- oder spezialgesetzliches Konzessions-, Projekt- oder Plangenehmigungsverfahren durchzuführen, wenn die Änderung mit keinen baulichen Massnahmen verbunden ist.