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Art. 26 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Umweltschutz (Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG) - Veranstaltungen mit Schalleinwirkungen und Laserstrahlen

Immissionsschutz - Lärm
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Art. 26 Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Veranstaltungen mit Schalleinwirkungen und Laserstrahlen

1. Die Gemeinden vollziehen die Vorschriften über den Schutz des Publikums vor gesundheitsgefährdenden Schalleinwirkungen und Laserstrahlen.

2. Die Regierung kann der Fachstelle zur Entlastung der Gemeinden bestimmte Vollzugsaufgaben übertragen.

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