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CH-GR
Art. 25 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Umweltschutz (Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG) - Baubewilligungen in lärmbelasteten Gebieten
Immissionsschutz - Lärm
Art. 25 Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Baubewilligungen in lärmbelasteten Gebieten
1. Die Gemeinden vollziehen die Vorschriften des Bundes über die Erteilung von Baubewilligungen für Gebäude mit lärmempfindlichen Räumen in lärmbelasteten Gebieten.
2. Können die Immissionsgrenzwerte durch die im Bundesrecht vorgesehenen Massnahmen nicht eingehalten werden, bedarf die Baubewilligung der Zustimmung der Fachstelle. Auflagen und Bedingungen der Fachstelle sind in die Baubewilligung aufzunehmen.