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Art. 24 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Umweltschutz (Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG) - Ausnahmen vom Verbot zur Erschliessung von Bauzonen

Immissionsschutz - Lärm
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Art. 24 Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Ausnahmen vom Verbot zur Erschliessung von Bauzonen

1. Die Regierung kann im Rahmen der Genehmigung der Nutzungsplanung für kleine Teile von Bauzonen, in denen die Planungswerte nicht eingehalten sind, Ausnahmen vom Verbot zur Erschliessung gestatten.

2. Sofern kein Nutzungsplanverfahren durchgeführt wird, können solche Ausnahmen von den Gemeinden im Rahmen des Quartierplan- oder Baubewilligungsverfahrens gestattet werden, wobei vorgängig die Zustimmung der Fachstelle einzuholen ist. Auflagen und Bedingungen der Fachstelle sind in die Bewilligung aufzunehmen.

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