820.100
KUSGLCPAmb
CH-GR
Art. 23 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Umweltschutz (Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG) - Empfindlichkeitsstufen
Immissionsschutz - Lärm
Art. 23 Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Empfindlichkeitsstufen
1. Die Zuordnung der Empfindlichkeitsstufen erfolgt im Rahmen der Nutzungsplanung.
2. Bis zur Zuordnung bestimmt die Fachstelle im Einvernehmen mit der Gemeinde die Empfindlichkeitsstufen im Einzelfall.