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Art. 23 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Umweltschutz (Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG) - Empfindlichkeitsstufen

Immissionsschutz - Lärm
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Art. 23 Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Empfindlichkeitsstufen

1. Die Zuordnung der Empfindlichkeitsstufen erfolgt im Rahmen der Nutzungsplanung.

2. Bis zur Zuordnung bestimmt die Fachstelle im Einvernehmen mit der Gemeinde die Empfindlichkeitsstufen im Einzelfall.

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