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CH-GR
Art. 21 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Umweltschutz (Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG) - Sanierung bestehender ortsfester Anlagen 1. Strassen
Immissionsschutz - Lärm
Art. 21 Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Sanierung bestehender ortsfester Anlagen 1. Strassen
1. Der Kanton erstellt die Programme über Sanierungen und Schallschutzmassnahmen (Sanierungsprogramme) sowie die Mehrjahrespläne für die National- und die Kantonsstrassen. Die Sanierungsprogramme unterliegen der Genehmigung durch die Regierung.
2. Die Gemeinden erstellen Sanierungsprogramme und Mehrjahrespläne für die übrigen Strassen. Sie hören die Fachstelle vorgängig an.
3. Die Fachstelle ist zuständig für die Kontrolle bei den realisierten Sanierungen.
4. Der Kanton kann den Gemeinden Beiträge an Lärm- und Schallschutzmassnahmen leisten. Die Höhe der Beiträge richtet sich nach der Wirksamkeit der Massnahmen und nach der Finanzkraft der Gemeinde.