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CH-GR
Art. 20 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Umweltschutz (Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG) - 2. Bei neuen und geänderten ortsfesten Anlagen
Immissionsschutz - Lärm
Art. 20 Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · 2. Bei neuen und geänderten ortsfesten Anlagen
1. Die Gemeinden sorgen im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens dafür, dass die Vorschriften über die Begrenzung von Lärmemissionen bei neuen und geänderten ortsfesten Anlagen eingehalten werden; sie ordnen Schallschutzmassnahmen an bestehenden Gebäuden an.
2. Sofern ein Vorhaben einem spezialgesetzlichen Konzessions-, Projekt- oder Plangenehmigungsverfahren unterliegt, ist die Genehmigungsbehörde zuständig für die Begrenzung der Emissionen und die Anordnung von Schallschutzmassnahmen an bestehenden Gebäuden. Sie hört die Fachstelle vorgängig an.