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Art. 2 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Umweltschutz (Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG) - Zuständigkeit 1. Kanton

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 2 Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Zuständigkeit 1. Kanton

1. Der Kanton vollzieht die Umweltschutzgesetzgebung des Bundes, soweit nicht das kantonale Recht die Gemeinden für zuständig erklärt.

2. Der Regierung obliegt die Oberaufsicht über die Einhaltung der Umweltschutzvorschriften des Bundes und des Kantons. Sie bezeichnet das zuständige Departement (Departement) und die Fachstelle für Umweltschutz (Fachstelle).

3. Die Fachstelle ist die zuständige Vollzugsbehörde, sofern weder das Bundesrecht noch das kantonale Recht ein anderes Organ für zuständig erklären.

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