Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
820.100 KUSGLCPAmb CH-GR

Art. 19 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Umweltschutz (Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG) - Emissionsbegrenzungen 1. Bei beweglichen Geräten, Maschinen und Fahrzeugen

Immissionsschutz - Lärm
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (65 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 19 Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Emissionsbegrenzungen 1. Bei beweglichen Geräten, Maschinen und Fahrzeugen

1. Die Gemeinden sind nach Massgabe des Bundesrechts zuständig für Emissionsbegrenzungen beim Einsatz von beweglichen Geräten, Maschinen und Fahrzeugen, die nicht unter die Spezialgesetzgebung des Bundes fallen.

← Art. 18 Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Umweltschutz (Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG) - Zweck und Geltungsbereich Art. 20 Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →