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CH-GR
Art. 19 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Umweltschutz (Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG) - Emissionsbegrenzungen 1. Bei beweglichen Geräten, Maschinen und Fahrzeugen
Immissionsschutz - Lärm
Art. 19 Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Emissionsbegrenzungen 1. Bei beweglichen Geräten, Maschinen und Fahrzeugen
1. Die Gemeinden sind nach Massgabe des Bundesrechts zuständig für Emissionsbegrenzungen beim Einsatz von beweglichen Geräten, Maschinen und Fahrzeugen, die nicht unter die Spezialgesetzgebung des Bundes fallen.