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Art. 17 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Umweltschutz (Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG) - Massnahmenplan

Immissionsschutz - Luftverunreinigungen
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Art. 17 Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Massnahmenplan

1. Die Regierung erstellt bei übermässigen Immissionen durch Luftverunreinigungen in Zusammenarbeit mit den betroffenen Gemeinden einen Massnahmenplan. Sie stellt die entsprechenden Anträge, wenn Massnahmen in die Zuständigkeit des Bundes oder anderer Kantone fallen.

2. Sie sorgt für die Umsetzung des Massnahmenplans, insbesondere für die dazu nötigen rechtlichen und organisatorischen Grundlagen. Sie kontrolliert periodisch die eingeleiteten Massnahmen.

3. Die Gemeinden setzen den Massnahmenplan in ihrem Zuständigkeitsbereich um.

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