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Art. 16 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Umweltschutz (Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG) - b) Sanierung

Immissionsschutz - Luftverunreinigungen
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Art. 16 Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · b) Sanierung

1. Werden Grenzwerte überschritten oder erfüllt eine Anlage andere Anforderungen des Bundesrechts nicht, ordnet die Fachstelle an, dass die Anlage neu eingestellt, saniert oder notfalls stillgelegt wird.

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