820.100
KUSGLCPAmb
CH-GR
Art. 16 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Umweltschutz (Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG) - b) Sanierung
Immissionsschutz - Luftverunreinigungen
Art. 16 Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · b) Sanierung
1. Werden Grenzwerte überschritten oder erfüllt eine Anlage andere Anforderungen des Bundesrechts nicht, ordnet die Fachstelle an, dass die Anlage neu eingestellt, saniert oder notfalls stillgelegt wird.