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CH-GR
Art. 15 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Umweltschutz (Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG) - 2. Bei bestehenden Anlagen a) Kontrolle
Immissionsschutz - Luftverunreinigungen
Art. 15 Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · 2. Bei bestehenden Anlagen a) Kontrolle
1. Die Fachstelle sorgt für die Kontrolle der Anlagen, welche erhebliche Luftverunreinigungen verursachen.
2. Den Gemeinden obliegt die Kontrolle der übrigen Anlagen. Sie bestimmen im Einvernehmen mit der Fachstelle den Feuerungskontrolleur.
3. Die Fachstelle legt die Einzelheiten der periodischen Emissionskontrollen und -messungen fest. Sie kann im Rahmen des Bundesrechts die Häufigkeit der Durchführung beziehungsweise die Wiederholung der Kontrolle und Messungen anordnen.