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Art. 11a Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Umweltschutz (Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG) - Kantonsbeiträge an innovative Vorhaben

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 11a Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Kantonsbeiträge an innovative Vorhaben

1. Der Kanton kann Beiträge an innovative Vorhaben und Anlagen gewähren, sofern diese einen substantiellen Beitrag zur Schonung der natürlichen Ressourcen oder zur Verminderung der Umweltbelastung leisten.

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