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Art. 10 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Umweltschutz (Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG) - Information und Beratung

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 10 Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Information und Beratung

1. Die zuständigen kantonalen Behörden informieren die Öffentlichkeit periodisch über den Umweltschutz und den Stand der Umweltbelastungen. Die Gemeinden informieren bei Bedarf über Umweltschutzfragen in ihrem Zuständigkeitsbereich.

2. Die Behörden beraten Private und Betriebe und empfehlen Massnahmen zur Vermeidung und Verminderung von Umweltbelastungen.

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