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Art. 1 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Umweltschutz (Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG) - Zweck und Geltungsbereich

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 1 Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Zweck und Geltungsbereich

1. Dieses Gesetz regelt den Vollzug der Umweltschutzgesetzgebung des Bundes, insbesondere die Aufgabenteilung zwischen den Gemeinden und dem Kanton.

2. Das Gesetz gilt für alle Bereiche, die im Bundesgesetz über den Umweltschutz (Bundesgesetz) und den darauf abgestützten Verordnungen geregelt werden.

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