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Art. 9 Verordnung über den Schadendienst (Schadendienstverordnung) - Ausrüstung der Stützpunkte

Ausrüstung und Ausbildung
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Art. 9 Schadendienstverordnung · Ausrüstung der Stützpunkte

1. Das Feuerpolizeiamt stellt die Ausrüstung (Schadendienst-Fahrzeuge und technisches Material) für die Stützpunkte zur Verfügung.

2. Sie richtet den Trägerschaften der Stützpunkte Entschädigungen an den Unterhalt der Ausrüstung gemäss Vertrag aus.

3. Die Trägerschaften der Stützpunkte stellen gegen angemessene Entschädigung die erforderlichen Bauten für die Unterbringung der zugeteilten Ausrüstung zur Verfügung.

4. Sie sind für die sorgfältige Aufbewahrung der gesamten Ausrüstung verantwortlich.

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