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Art. 8 Verordnung über den Schadendienst (Schadendienstverordnung) - Ausrüstung der Feuerwehren

Ausrüstung und Ausbildung
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Art. 8 Schadendienstverordnung · Ausrüstung der Feuerwehren

1. Die Feuerwehren haben die erforderliche Ausrüstung ihrem Auftrag entsprechend auf Kosten ihrer Trägerschaft anzuschaffen.

2. Das Feuerpolizeiamt kann anordnen, dass die erforderliche Ausrüstung beschafft wird.

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