815.500
CH-GR
Art. 8 Verordnung über den Schadendienst (Schadendienstverordnung) - Ausrüstung der Feuerwehren
Ausrüstung und Ausbildung
Art. 8 Schadendienstverordnung · Ausrüstung der Feuerwehren
1. Die Feuerwehren haben die erforderliche Ausrüstung ihrem Auftrag entsprechend auf Kosten ihrer Trägerschaft anzuschaffen.
2. Das Feuerpolizeiamt kann anordnen, dass die erforderliche Ausrüstung beschafft wird.