815.500
CH-GR
Art. 7 Verordnung über den Schadendienst (Schadendienstverordnung) - Richtlinien für die Ausrüstung
Ausrüstung und Ausbildung
Art. 7 Schadendienstverordnung · Richtlinien für die Ausrüstung
1. Das Feuerpolizeiamt erlässt die erforderlichen Richtlinien für die Ausrüstung.