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Art. 7 Verordnung über den Schadendienst (Schadendienstverordnung) - Richtlinien für die Ausrüstung

Ausrüstung und Ausbildung
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Art. 7 Schadendienstverordnung · Richtlinien für die Ausrüstung

1. Das Feuerpolizeiamt erlässt die erforderlichen Richtlinien für die Ausrüstung.

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