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Art. 5 Verordnung über den Schadendienst (Schadendienstverordnung) - Stützpunkte

Zweck und Organisation
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Art. 5 Schadendienstverordnung · Stützpunkte

1. Kantonale Schadendienststützpunkte für die Ölwehr und die Chemiewehr werden gestützt auf einen Vertrag zwischen dem Feuerpolizeiamt und der Trägerschaft (z.B. Gemeinde, Gemeindeverband, Betrieb) errichtet.

2. Das Feuerpolizeiamt legt die Einsatzräume, die Aufgaben und die Ausrüstung der Stützpunkte fest.

3. Einsatz, Ausrüstung, Ausbildung und Entschädigung der Stützpunkte werden durch Vertrag zwischen dem Feuerpolizeiamt und der Trägerschaft der Stützpunkte geregelt.

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