815.500
CH-GR
Art. 3 Verordnung über den Schadendienst (Schadendienstverordnung) - Organisation
Zweck und Organisation
Art. 3 Schadendienstverordnung · Organisation
1. Das Feuerpolizeiamt sorgt für die Planung und Vorbereitung von vorsorglichen Massnahmen sowie von Massnahmen zur Bewältigung von Schadenfällen mit umweltgefährdenden Stoffen und Organismen. Das Amt für Natur und Umwelt ist anzuhören. Vorbehalten bleibt der Vollzug der Verordnung über den Schutz vor Störfällen.
2. Das Amt für Natur und Umwelt berät das Feuerpolizeiamt in fachtechnischen und organisatorischen Fragen.
3. Das Amt für Natur und Umwelt unterhält einen Pikettdienst.