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Art. 2 Verordnung über den Schadendienst (Schadendienstverordnung) - Beteiligte, Aufgaben

Zweck und Organisation
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Art. 2 Schadendienstverordnung · Beteiligte, Aufgaben

1. Der Schadendienst wird geleistet von der Kantonspolizei, den Feuerwehren, den Feuerwehrinspektoren, den Fachberaterinnen und Fachberatern und dem Amt für Natur und Umwelt.

2. Die beteiligten Personen und Organisationen haben beim Freiwerden von umweltgefährdenden Stoffen und Organismen geeignete Massnahmen zur Abwehr von Gefahren für Mensch und Umwelt sowie zur Feststellung und Behebung von Schäden zu treffen.

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