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Art. 19 Verordnung über den Schadendienst (Schadendienstverordnung) - Kostenhöhe

Kostentragung
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Art. 19 Schadendienstverordnung · Kostenhöhe

1. Die Kosten bemessen sich nach den Ansätzen von Anhang 2. Weitere angefallene Kosten werden nach Aufwand verrechnet.

2. Das Amt für Natur und Umwelt ist berechtigt, die Ansätze von Anhang 1 der Teuerung entsprechend um maximal 20 Prozent zu erhöhen.

3. Auf allen Drittleistungen (Rechnungen Dritter) wird ein Verwaltungszuschlag von 5 Prozent erhoben.

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