Art. 18 Verordnung über den Schadendienst (Schadendienstverordnung) - Kostentragung durch die Verursacher
Art. 18 Schadendienstverordnung · Kostentragung durch die Verursacher
1. Das Amt für Natur und Umwelt überbindet durch Verfügung den Verursachern die gesamten Kosten für Massnahmen, welche die Behörden zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für die Umwelt und die Gewässer sowie zur Feststellung und Behebung eines Schadens getroffen haben.
2. Dabei handelt es sich namentlich um die Kosten für
a) Einsatz der Feuerwehr, des Pikettdienstes, von kantonalem und kommunalem Personal sowie von beigezogenen Dritten;
b) Verbrauchsmaterial;
c) Einsatz, Instandstellung und Ersatz von Material;
d) Untersuchung drohender oder erfolgter Einwirkungen (Messungen, Probenahmen, Analysen, Gutachten);
e) Behebung der Störung beziehungsweise Wiederherstellung des polizeigemässen Zustandes;
f) Entschädigungsansprüche bei notwendigen Eingriffen in fremdes Eigentum.