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Art. 17 Verordnung über den Schadendienst (Schadendienstverordnung) - Ersatz der Kosten durch den Kanton

Kostentragung
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Art. 17 Schadendienstverordnung · Ersatz der Kosten durch den Kanton

1. Die bei einem Schadenfall bei den Feuerwehren und bei beigezogenen Dritten angefallenen Kosten sind mit detaillierter Rechnung dem Amt für Natur und Umwelt einzureichen. Aufgrund dieser Rechnungstellung werden die Kosten durch den Kanton gemäss den Ansätzen nach Anhang 1 beziehungsweise nach Aufwand vergütet. Die Auszahlung erfolgt durch das Amt für Natur und Umwelt.

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