815.500
CH-GR
Art. 16 Verordnung über den Schadendienst (Schadendienstverordnung) - Schadensbehebung
Massnahmen bei Schadenfällen
Art. 16 Schadendienstverordnung · Schadensbehebung
1. Das Amt für Natur und Umwelt sorgt für die Abklärung und Behebung der Folgeschäden. Es ordnet die erforderlichen Massnahmen an.
2. Zur Behebung von Folgeschäden ist grundsätzlich verpflichtet, wer Inhaber oder Inhaberin der Einrichtung oder Anlage ist, die zum Schaden geführt hat, oder wer den Schaden verursacht hat.
3. Sind die Pflichtigen nicht in der Lage oder nicht Willens, die angeordneten Massnahmen auszuführen, lässt das Amt für Natur und Umwelt die Massnahmen auf deren Kosten vornehmen.