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Art. 14 Verordnung über den Schadendienst (Schadendienstverordnung) - Eingriffe in fremdes Eigentum

Massnahmen bei Schadenfällen
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Art. 14 Schadendienstverordnung · Eingriffe in fremdes Eigentum

1. Die am Schadendienst beteiligten Personen und Organisationen sind berechtigt, zur Durchführung der erforderlichen Massnahmen soweit nötig in fremdes Eigentum einzugreifen. Auf die Interessen der Betroffenen ist soweit möglich Rücksicht zu nehmen.

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