815.500
CH-GR
Art. 13 Verordnung über den Schadendienst (Schadendienstverordnung) - Massnahmen
Massnahmen bei Schadenfällen
Art. 13 Schadendienstverordnung · Massnahmen
1. Bei einem Schadenfall trifft die Feuerwehr in ihrem Einsatzbereich und im Rahmen ihrer Möglichkeiten die erforderlichen ersten Abwehrmassnahmen.
2. Kann die Feuerwehr den Schadenfall nicht sogleich mit eigenen Mitteln bewältigen, so hat der Schadenplatzkommandant unverzüglich den zuständigen Stützpunkt zur Unterstützung anzufordern.
3. Das Schadenplatzkommando und das Amt für Natur und Umwelt können weitere Fachkräfte und Hilfskräfte beiziehen.