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Art. 12 Verordnung über den Schadendienst (Schadendienstverordnung) - Meldung, Information

Massnahmen bei Schadenfällen
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Art. 12 Schadendienstverordnung · Meldung, Information

1. Schadenfälle sind unverzüglich der Notruf- und Einsatzzentrale (NEZ) der Kantonspolizei zu melden. Diese leitet die Meldung gemäss Meldeschema weiter.

2. Das Amt für Natur und Umwelt entscheidet über eine allfällige Weiterleitung der Meldung an betroffene Gemeinwesen.

3. Das Amt für Natur und Umwelt informiert die Öffentlichkeit über den Schadenfall und die getroffenen Massnahmen. Die Orientierung erfolgt in der Regel über die Kantonspolizei durch eine schriftliche Medienmitteilung.

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