815.500
CH-GR
Art. 10 Verordnung über den Schadendienst (Schadendienstverordnung) - Ausbildung der Feuerwehrleute
Ausrüstung und Ausbildung
Art. 10 Schadendienstverordnung · Ausbildung der Feuerwehrleute
1. Die Grundausbildung des Kaders und der Stützpunktmannschaften erfolgt durch das Feuerpolizeiamt in Zusammenarbeit dem Amt für Natur und Umwelt. Das Feuerpolizeiamt trägt die Kosten.
2. Die Ausbildung der Mannschaften für den allgemeinen Feuerwehrdienst ist Sache des zuständigen Feuerwehrkommandos.
3. Das Feuerpolizeiamt richtet den Trägerschaften von Stützpunkten für die Weiterbildung der Feuerwehren eine Entschädigung aus.
4. Das Programm für die Weiterbildung ist dem Feuerpolizeiamt gleichzeitig mit dem Gesamtprogramm zur Genehmigung vorzulegen.