815.350
CH-GR
Art. 8 Gebührenverordnung für den Umweltschutz - Gebührenfreiheit, Herabsetzung von Gebühren
Art. 8 Gebührenverordnung für den Umweltschutz · Gebührenfreiheit, Herabsetzung von Gebühren
1. Für Bewilligungen und andere Verfügungen, welche Gewässerschutzanlagen betreffen, an die der Kanton Beiträge leistet, sowie für Bauten und Anlagen, die der Kanton als Bauherr erstellt, werden keine Gebühren erhoben.
2. Wird eine Bewilligung verweigert, kann die Gebühr herabgesetzt oder erlassen werden.
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5. Die Behörde kann eine Gebühr im Einzelfall ausnahmsweise herabsetzen oder erlassen, wenn die Erhebung der vollen Gebühr unangemessen wäre oder wenn die Erteilung der Bewilligung mit einem besonders geringen Aufwand verbunden ist.