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Art. 7 Gebührenverordnung für den Umweltschutz - Verrechnung nach Aufwand

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Art. 7 Gebührenverordnung für den Umweltschutz · Verrechnung nach Aufwand

1. Für die Verrechnung von Kosten nach Aufwand gelten die Ansätze gemäss dem zum massgebenden Zeitpunkt geltenden Beschluss der Regierung über die Selbstkosten des Kantons für besondere Leistungen.

2. Massgebend sind der Zeitpunkt der Erteilung einer Bewilligung, des Erlasses einer Verfügung, der Durchführung von Kontrollen und der Inanspruchnahme einer besonderen Dienstleistung.

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