Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
815.350 CH-GR

Art. 6 Gebührenverordnung für den Umweltschutz - Umweltverträglichkeitsprüfung

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (9 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 6 Gebührenverordnung für den Umweltschutz · Umweltverträglichkeitsprüfung

1. Die bei den kantonalen Amtsstellen bei der Durchführung von Umweltverträglichkeitsprüfungen anfallenden Aufwendungen und Kosten werden den Gesuchstellenden nach Aufwand verrechnet.

← Art. 5 Gebührenverordnung für den Umweltschutz Bewilligungen und andere Verfügungen Art. 7 Gebührenverordnung für den Umweltschutz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →