815.350
CH-GR
Art. 6 Gebührenverordnung für den Umweltschutz - Umweltverträglichkeitsprüfung
Art. 6 Gebührenverordnung für den Umweltschutz · Umweltverträglichkeitsprüfung
1. Die bei den kantonalen Amtsstellen bei der Durchführung von Umweltverträglichkeitsprüfungen anfallenden Aufwendungen und Kosten werden den Gesuchstellenden nach Aufwand verrechnet.