815.350
CH-GR
Art. 5 Gebührenverordnung für den Umweltschutz - Besondere Dienstleistungen
Art. 5 Gebührenverordnung für den Umweltschutz · Besondere Dienstleistungen
1. Für besondere Dienstleistungen können die im Anhang 2 aufgeführten Gebühren erhoben werden.
2. Für besondere Dienstleistungen, die im Anhang 2 nicht aufgeführt sind, können Gebühren erhoben werden. Diese werden nach Aufwand bemessen.
3. ...
4. ...
5. Für besondere Dienstleistungen, die im Anhang 2 nicht aufgeführt sind, können Gebühren erhoben werden. Diese werden nach Aufwand bemessen.