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Art. 5 Gebührenverordnung für den Umweltschutz - Besondere Dienstleistungen

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Art. 5 Gebührenverordnung für den Umweltschutz · Besondere Dienstleistungen

1. Für besondere Dienstleistungen können die im Anhang 2 aufgeführten Gebühren erhoben werden.

2. Für besondere Dienstleistungen, die im Anhang 2 nicht aufgeführt sind, können Gebühren erhoben werden. Diese werden nach Aufwand bemessen.

3. ...

4. ...

5. Für besondere Dienstleistungen, die im Anhang 2 nicht aufgeführt sind, können Gebühren erhoben werden. Diese werden nach Aufwand bemessen.

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